Der „Beschäftigtenbegriff“
Das „Neue“ Bundespersonalvertretungsgesetz – ausgewählte Änderungen kurz erläutert
Das neue Bundespersonalvertretungsgesetz hat die parlamentarischen Hürden genommen und den Bundesrat passiert. Es wird nach Verkündung und In-Kraft-Treten das bisherige Gesetz, das im Wesentlichen seit 1974 Gültigkeit hatte, ablösen.
In einer Abfolge von Einzelbeiträgen sollen hier einzelne Änderungen genauer betrachtet werden.
Das Gesetz ist auf Maßnahmen fokussiert, die sich auf einen konstruktiven Dialog der nach dem Gesetz Handelnden konzentriert und diesen fördert. So wurden Verbesserungen in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise der Personalvertretungen vorgenommen, die gesetzlichen Bestimmungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der aktuellen Entwicklung praxisorientiert angepasst. Das nun geltende Gesetz ist komplett neu strukturiert, der personalvertretungsrechtlichen Praxis angepasst, sprachlich sowie redaktionell überarbeitet und so verständlicher gemacht worden. Seine Praxistauglichkeit muss es noch unter Beweis stellen und den „Härtetest“ bestehen. In einer Abfolge von 11 Beiträgen setzen wir uns hier damit auseinander.
Innerhalb der nächsten Wochen setzen wir uns in 11 Beiträgen mit ausgesuchten Themen des neuen Gesetzes auseinander.
Heute: Der „Beschäftigtenbegriff“
Im Rahmen der Verbesserung der Systematik des Gesetzes hat der Gesetzgeber mit dem § 4 BPersVG eine zentrale Definitionsnorm eingeführt, welche die grundlegenden personalvertretungsrechtlichen Begriffe in sich vereint. In den Absätzen 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 gehen die Begrifflichkeiten des § 4 (alt – Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) nach redaktioneller Überarbeitung und sprachlicher Anpassung auf.
Danach sind auch nach neuem Recht die Beschäftigte im öffentlichen Dienst die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.
Auch weiterhin gelten Personen, nicht als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder deren Beschäftigung überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung dient.
Eine Erweiterung des Beschäftigtenbegriffs, wie ihn die meisten Personalvertretungsgesetze der Länder kennen, ist durch das neue Gesetz nicht erfolgt. Der auf der Rechtsprechung des BAG basierende Begriff „wer weisungsgebunden in einer Dienststelle tätig ist“ ist nicht eingefügt worden.
Die Regelung des § 5 (Gruppen von Beschäftigten) entspricht unter redaktioneller Anpassung des Verweises sowie sprachlicher Ergänzung inhaltlich dem § 5 (alt).
Über den Autor
Helmuth Wolf, eigenständiges Mitglied im dozenten.team. Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. Autor und Mitbegründer vom fokus-personalvertretungsrecht.de.
Hinweis: Der nächste Beitrag beschäftigt sich mit dem Wahlalter und den Wahlrechtsvorschriften.