Corona-Sonderzahlung im öffentlichen Dienst noch 2020
Noch im Jahr 2020 können sich die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes auf eine einmalige Sonderzahlung freuen, die die Herausforderungen der Corona-Pandemie abfedern soll.
Der in dem Tarifpaket vom 25.10.2020 enthaltene „Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020“ (TV Corona-Sonderzahlung 2020)“ ist bereits am 25.10.2020 in Kraft getreten. Er unterliegt nicht wie die anderen Vereinbarungen, der Erklärungsfrist, die bis 26.11.2020 reicht.
Der Tarifvertrag gilt für folgende Bereiche:
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)
- Tarifvertrag für Auszubildende (TVAöD)
- Tarifvertrag für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (TVSöD)
- Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD)
Die Höhe der Sonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8: einmalig 600,00 Euro
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12: einmalig 400,00 Euro
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15: einmalig 300,00 Euro
Bemerkenswert ist, dass diese einmalige Sonderzahlung bis spätestens bis 31.12.2020 ausgezahlt sein muss. Hintergrund ist die Anordnung des Bundesfinanzministeriums zu Beginn der Pandemie. Danach sind Sonderzahlungen in der Corona-Pandemie steuerfrei. Dies gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. Für die Steuerbefreiung ist es jedoch erforderlich, dass die Auszahlung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt.
Die Sonderzahlung wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt. Deshalb ist sie z. B. kein „monatliches Entgelt“ im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD und findet keine Berücksichtigung bei der Jahressonderzahlung. Sie wird auch nicht bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD und das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD herangezogen.