Corona-Infektion als Dienstunfall – klare Regelungen gefordert
Da sich die Corona-Lage zusehends verschärft und immer mehr Menschen infiziert werden fand am 24.11. ein dbb forum ÖFFENTLICHER DIENST digital mit dem Titel „Corona-Pandemie und Dienstunfall – was bedeutet das?“ statt.
Kürzlich hatte das VG Augsburg zu der oben gestellten Frage entschieden (wir berichteten: Corona-Infektion als Dienstunfall).
Keine gesetzliche Unfallversicherung für Beamtinnen und Beamte
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Beamtinnen und Beamte nicht in die gesetzliche Unfallversicherung eingegliedert, sondern es hier die eigenständige und spezifische Absicherung durch ihre Dienstherren über die Dienstunfallfürsorge, besteht, gibt es Handlungsbedarf. Denn die Dienstunfallfürsorge ist nicht für pandemische Infektionslagen wie die durch das Corona-Virus geschaffen bzw. ausgestaltet.
Andererseits wird von Beamtinnen und Beamten in bestimmten Positionen (z. B. bei der Polizei, der Feuerwehr oder der Zollfahndung) vom Gesetz und vom Dienstherrn verlangt, dass sie in gewissem Umfang auch gesundheitliche Risiken auf sich nehmen.
Praxistaugliche, einheitliche Regelungen gefordert
Gerade für bestimmte dienstliche Tätigkeiten, bei denen Personenkontakt stattfindet und damit ein hohes Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus einhergeht, benötigen eine bundesweit einheitliche Handhabung.
Insofern wäre es nötig, dass die Verfahren zur Feststellung der dienstlichen Ursache einer COVID-19-Infektion angepasst und praktikabel gemacht werden, so der Zweite dbb Vorsitzende Friedhelm Schäfer.
Behandlung darf nicht von geographischer Lage abhängen
Teilweise erfolgte in manchen Bundesländern bereits eine Anpassung an die schwierige Lage. S beispielsweise in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern oder in Nordrhein-Westfalen.
„Es kann nicht sein, dass für Beamtinnen und Beamte mit vergleichbaren Einsatzsituationen und Diensten in Norddeutschland andere Maßstäbe gelten als für Kolleginnen und Kollegen im Süden, Osten oder Westen des Landes. Das Corona-Virus unterscheidet nicht nach geografischen Gesichtspunkten. Vielmehr ist die abstrakte Gefahr für jeden Menschen in ähnlicher Lage gleich. Deshalb erwartet der dbb, dass so weitreichend wie möglich einheitlich und abgestimmt vorgegangen wird. Dies betrifft die Anforderungen und Verfahrensfragen sowie die Darlegungs- und Beweislasten.“, so Schäfer.
Beweislast nicht umkehren
Die Überlegungen, die Beweislast vollständige zu Lasten des Dienstherrn umzukehren, wäre nicht zielführend. Das würde bedeuten, der Dienstherr hätte zu beweisen bzw. den Gegenbeweis zu erbringen, wann und wo genau sich eine Beamtin oder ein Beamter mit dem Corona-Virus infiziert hat.