Bundespersonalvertretungsrecht-Regelungen zur Sicherung der Rechte von Personalräten in Corona-Zeiten
Das Bundeskabinett hat heute verschiedene Maßnahmen beschlossen, damit die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen trotz Corona wahrgenommen werden können. Mehr zu den geplanten Änderungen des BPersVG sowie der Wahlordnung lesen Sie hier.
Die durch die Corona-Pandemie ausgelösten Beschränkungen im öffentlichen Leben stellten die Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen vor erhebliche praktische Schwierigkeiten und rechtliche Unsicherheiten. Auch die Wahlvorstände, die gerade die noch laufenden Personalratswahlen durchführen müssen, stehen vor unüberwindbaren Hindernissen. Das Bundeskabinett hat nunmehr am 08.04.2020 beschlossen, durch verschiedene Maßnahmen die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen zu wahren und so die Rechte der Beschäftigten sicherzustellen. Es sind Änderungen im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und in der Wahlordnung (BPersWO) vorgesehen.
Änderung der Wahlordnung
Die Wahlordnung soll dahingehend geändert werden, dass entweder anstelle der Präsenzwahl oder zu deren Ergänzung, Briefwahl angeordnet werden kann. Weiterhin soll es organisatorische Erleichterungen für den Fall geben, dass der Wahltermin verschoben werden muss. Diese Änderungen gelten längstens bis zum 31.03.2021.
Nutzung von Audio- und Videokonferenzen
Mit der angestrebten Änderung im Bundespersonalvertretungsgesetz erhalten Personalvertretungen befristet bis längstens 31.03.2021 die Möglichkeit, Beschlüsse auch via Video- oder Telefonkonferenz fassen zu können. Die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen in dieser besonderen Situation wird damit sichergestellt. Die Regelung soll rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten, um sicherzustellen, dass bereits in dieser Form gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben.
Weiterführung der Geschäfte durch noch bestehende Personalvertretungen
Durch eine zusätzliche Bestimmung im BPersVG wird sichergestellt, dass bestehende Personalvertretungen bis zum Abschluss der Personalratswahlen geschäftsführend im Amt bleiben. Eine ohne diese Regelung entstehende personalratsfreie Zeit wird damit vermieden. Diese Rechtsänderung gilt bis zum 31.03.2021 und tritt rückwirkend ab den 01.03.2020 in Kraft.
Wir informieren Sie hier fortlaufend und immer aktuell. Nächste Schritte sind die Verabschiedung der Gesetzesänderungen im Bundestag, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Änderung der Wahlordnung durch den Verordnungsgeber.
Quelle: Informationen der Bundesregierung, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/betriebliche-mitbestimmung-1739914
Über den Autor:
Helmuth Wolf, Mitglied im dozenten.team, Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. Autor und Mitbegründer von FOKUS Personalvertretungsrecht.