Bundespersonalvertretungsrecht – Änderungen in Corona-Zeiten

Eine mögliche personalratsfreie Zeit wurde verhindert, indem Personalvertretungen kommissarisch im Amt bleiben. Sitzungen dürfen nun auch ohne physische Anwesenheit abgehalten werden, hierfür gelten neue Voraussetzungen.

Bundesregierung und Parlament haben es noch rechtzeitig geschafft, personalratslose Zeiten zu verhindern und digitale Möglichkeiten der Personalratsarbeit zu ermöglichen. Am 28. Mai 2020 wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Es ist noch nicht die große Reform, die Bundesinnenminister Seehofer schon im Jahr 2019 angekündigt hat, aber die Regelungen sind eine Reaktion auf den drohenden Leerlauf innerbehördlicher Beteiligung von Personalräten mangels demokratisch durch Wahl legitimierter Vertreterinnen und Vertreter: die Wahlperiode der meisten Gremien endete am 31. Mai 2020.

Durch den in das Bundespersonalvertretungsgesetz zusätzlich eingefügten § 26a BPersVG wird sichergestellt, dass bestehende Personalvertretungen (Personalräte, Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat) und Jugend- und Auszubildendenvertretungen bis zum Abschluss der Personalratswahlen geschäftsführend im Amt bleiben. Im Rahmen eines Übergangsmandats führen sie kommissarisch die Geschäfte weiter, wenn bis zum Ablauf der regulären Amtszeit der bestehenden Personalvertretungen keine Wahlen durchgeführt werden konnten. Das Gleiche muss auch gelten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt zwar eine Neuwahl stattgefunden hat, die konstituierende Sitzung aber nicht stattfinden konnte. Eine ohne diese Regelung entstehende personalratsfreie Zeit wird damit vermieden.

Eine personalvertretungsrechtliche Interessenvertretung hätte ohne die Neuregelung im größeren Umfang und für längere Zeit nicht erfolgen können. Diese Rechtsänderung gilt bis zum 31. März 2021 und ist rückwirkend ab den 1. März 2020 in Kraft getreten (siehe hierzu Artikel 2, „Weitere Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes“ und Artikel 9, „Inkrafttreten“).

Der Gesetzgeber wirft einen Blick in die Zukunft der Personalratsarbeit, indem er angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die generelle Arbeitssituation im öffentlichen Dienst des Bundes eingeht und dadurch auch die Beschlussfassungen der Personalvertretungen ohne physische Anwesenheit der Mitglieder in Sitzungen vor Ort ermöglicht. Dafür werden Video- oder Telefonkonferenzen zugelassen, die aber an einige Bedingungen geknüpft sind.

Voraussetzungen für eine Sitzungsteilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz sind:

  • Freigabe der vorhandenen technischen Einrichtungen durch die Dienststelle
  • kein Widerspruch eines Mitglieds der Personalvertretung vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung
  • Sicherstellung der Vertraulichkeit durch entsprechende organisatorische Maßnahmen
  • keine Aufzeichnung der Sitzung

Die Regelung ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten, um sicherzustellen, dass bereits in dieser Form gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben.

Schließlich können Sprechstunden des Personalrats mit den Beschäftigten optional auch als Video-Sprechstunden durchgeführt werden (§ 43 Abs. 2 BPersVG). Auch hier gelten die Regelungen zur Sicherung der Vertraulichkeit entsprechend. Der Personalrat hat alle organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um auszuschließen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde Kenntnis erhalten.

Ausdrücklich ist bei der Eröffnung von elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.

Aber auch diese Erleichterungen der Geschäftsführung der Personalvertretungen in Zeiten der Corona-Pandemie enden mit dem 31. März 2021. Ob sie durch die geplante grundlegende Reform des Bundespersonalvertretungsgesetzes so oder anders wieder aufleben, bleibt abzuwarten.

Über den Autor

Heinz Eilers, Mitglied im dozenten.team, Regierungsdirektor im Bundespräsidialamt a.D., Dozent bei Walhalla Seminare, der dbb akademie, Lehraufträge an verschiedenen Verwaltungsakademien, Vortragstätigkeit auf Kongressen; umfassende praktische Erfahrungen im Personalvertretungsrecht durch die langjährige Tätigkeit als Vorsitzender des Personalrates beim Bundespräsidialamtes.