Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt Arbeitnehmerrechte beim Erholungsurlaub
Der Entscheidung vom 20. Dezember 2022 (Az.: 9 AZR 266/20) lag die Klage einer Steuerfachangestellten zugrunde, die bei ihrem Arbeitgeber 2017 ausschied.
Die Arbeitnehmerin machte den gesamten noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubsanspruch von 101 Tagen geltend. Der Arbeitgeber dagegen war nur bereit, ihr den Urlaubsanspruch aus 2017 abzugelten.
Das BAG stellte grundsätzlich fest, dass der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung unterliegt.
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt, der Arbeitnehmer den Urlaub aber dennoch nicht genommen hat.
Durch die Entscheidung hat das BAG die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs vom 22.9. 2022 (– C-120/21) umgesetzt. Danach tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften – die Herstellung von Rechtssicherheit – hinter das Ziel der Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer zurück.
Da der Arbeitgeber die zuvor genannten Bedingungen für den Eintritt der Verjährung nicht erfüllt hatte, war der Beginn der Verjährung nicht eingetreten. Auch der Einwand des Arbeitgebers, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt, konnte nicht berücksichtigt werden da die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Abgeltung innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht hatte.
Die Begründung der Entscheidung bleibt abzuwarten.
Unser Autor:
Heinz Meise, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dipl. Verwaltungswirt, Dipl. Kommunalbeamter, Dozent, Berater, Autor und Mitautor des fokus-personalvertretungsrecht.de. Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungs- Arbeits- und Dienstrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Leiter eines Personalamtes und Stadtkämmerer.