BPersVG passiert Bundesrat
In der letzten Plenarsitzung, am 28. Mai 2021 hat das BPersVG den Bundesrat in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung passiert.
Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Gleichzeitig tritt das geltende BPersVG außer Kraft.
Schwerpunkte des neuen BPersVG
- Umfassende Neustrukturierung Änderung der Systematik: Das Mitbestimmungsrecht übernimmt die Systematik des BetrVG. Es trennt strikt nach Personalangelegenheiten, sozialen Angelegenheiten und organisatorischen Angelegenheiten, u. a.
– Die bisherigen Regelungsgegenstände, die Personalangelegenheiten betreffen, sind verstreut in den §§ 75 bis 77 BPersVG untergebracht. Sie werden in dem neuen § 78 BPersVG neu geordnet; die Differenzierung zwischen Arbeits- und Beamtenverhältnissen, die teils zu inhaltsgleichen Doppelungen der Mitbestimmungstatbestände führten, wird weitgehend aufgehoben.
– Die sozialen Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, werden nach dem Vorbild des § 87 BetrVG zur Verbesserung der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit in einer eigenen Vorschrift unter § 79 BPersVG-neu verortet.
– Der § 80 BPersVG neu fasst alle Regelungsgegenstände, die organisatorische Angelegenheiten betreffen zusammen. Dabei werden die Mitbestimmungstatbestände thematisch geordnet.
– Bedeutung und Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung wurden durch den neuen § 80 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG in einem eigenen Mitbestimmungstatbestand sichtbar gemacht „3. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen“
– Neu: Mitbestimmung (§ 80 Abs. 1 Nr. 17 BPersVG) für „Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements“ (§ 80 Abs. 1 Nr. 17 BPersVG-neu).
- Neue gesetzliche Regelungen zur Nutzung digitaler Möglichkeiten durch Video- und Telefonkonferenz; Personalratssitzungen sind unabhängig von der Pandemie als Telefon- oder Videokonferenzen möglich
- Überarbeitung von Wahlrechtsvorschriften, unter anderem mit Absenkung der Altersgrenze für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre
- Erstmals wurden Übergangs- und Restmandate bei Umstrukturierung von Dienststellen neu geschaffen. So werden personalratslose Übergangszeiten vermieden
- Das Beteiligungsverfahren wurde flexibilisiert, in dem nun Fristabsprachen möglich sind
- Die bisher informell bestehende Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte wurde mit Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Angelegenheiten in das Gesetz aufgenommen.
Anspruch auf Grundschulung für Personalräte
Die Novellierung des BPersVG erfolgte in Form eines Ablösegesetzes, sodass den Anspruch auf Grundschulung nicht nur neu gewählte Mitglieder haben, sondern auch wiedergewählte und diejenigen die bereits eine Grundschulung nach altem Recht besucht haben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wie hier eine grundlegende Änderung der Rechtssystematik sowie bisheriger rechtlicher Reglungen erfolgt ist.
Lesen Sie dazu den Beitrag Novelle des BPersVG führt zu neuem Schulungsanspruch.
Die Termine unserer Grundschulung zum PBersvG neu finden Sie hier .