Betriebliche Altersversorgung statt Gesamtversorgung

Die vom Arbeitgeber veranlasste formularmäßige Umstellung von einer Gesamtversorgung auf eine betriebliche Altersversorgung unterliegt einer AGB-Kontrolle. In einem aktuellen BAG-Urteil lag jedoch keine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer vor, weshalb seine Klage auf Erteilung einer Versorgungszusage letztinstanzlich abgewiesen wurde.

Die Arbeitgeberin, eine Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hat ihren Arbeitnehmern ursprünglich eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten beabsichtigte die Bank, von dieser Praxis abzuweichen und auf eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung umzustellen. Sie ließ von ihren Arbeitnehmern ein vorbereitetes Formular unterzeichnen, in dem sich die Arbeitnehmer auch mit „der Einstellung der Erteilung“ des Versorgungsrechts „einverstanden“ erklärten. Der Kläger hatte ebenfalls ein solches Formular unterzeichnet.

Er hat die Überleitung der betrieblichen Altersversorgung für unzulässig gehalten und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen aus der Gesamtversorgung an ihn zu erbringen. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Mit seiner Erklärung hat der Kläger ein Angebot der Beklagten angenommen, das auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts enthielt. Damit kam mittels Verwendung des Formulars eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande, die der AGB-Prüfung unterliegt.

Der Inhalt der Vereinbarung war nicht unklar oder überraschend. Auch eine Inhaltskontrolle geht zugunsten der Beklagten aus, da die Vertragsänderung nicht unangemessen ist.

Quelle: Pressemitteilung 61/16 des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2016