Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr in der Beamtenversorgung
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (4 S 1211/14) entschieden, dass die dem Grunde nach ruhegehaltfähigen Zeiten einer Ausbildung nicht nur ruhegehaltfähig sind, soweit der Beamte sie ab, sondern auch soweit er sie vor Vollendung seines 17. Lebensjahres durchlaufen hat. Die im nationalen Recht enthaltene Beschränkung auf Zeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres sei unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden.
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (4 S 1211/14) entschieden, dass die dem Grunde nach ruhegehaltfähigen Zeiten einer Ausbildung nicht nur ruhegehaltfähig sind, soweit der Beamte sie ab, sondern auch soweit er sie vor Vollendung seines 17. Lebensjahres durchlaufen hat. Die im nationalen Recht enthaltene Beschränkung auf Zeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres sei unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden.
Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall betrifft einen Telekom-Beamten und ist somit für alle Bundesbeamten von Bedeutung. Die Frage der Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr stellt sich entsprechend aber auch in Baden-Württemberg. Durch das Dienstrechtsreformgesetz wurde ab 2011 die frühere Einschränkung, wonach Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten, in § 21 LBeamtVGBW aufgegeben. Allerdings findet die bisherige Regelung für die am 31.Dezember 2010 vorhandenen Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Übergangsregelung des § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW weiterhin Anwendung (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 12 Abs. 21 S. 1 BeamtVG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung).
Das baden-württembergische Finanzministerium hat hierzu bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, dem Urteil des VGH zu folgen und das Landesbeamtenversorgungsrecht entsprechend zu ändern. Weiter soll im Vorgriff darauf bereits die Altersbegrenzung bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen nicht mehr angewendet werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die anderen Länderregierungen dem Beispiel Baden-Württemberg folgen werden.