Beamtin verletzt sich auf Toilette: Dienstunfall
Eine Beamtin zog sich eine stark blutende Platzwunde auf der Toilette zu. Ihr Dienstherr lehnte das Ereignis als Dienstfall ab, da es sich um eine private Angelegenheit der Beamtin handle. Zu Unrecht. Den Dienstunfallschutz gibt es auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes.
Die Klägerin, eine Beamtin des Landes Berlin, suchte während ihrer regulären Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Sie stieß mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde zu.
Im Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen sei. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte die Nutzung der Toilettenanlage – anders als den Weg dorthin – vom Unfallschutz ausgenommen.
Für den beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz ist das aber nicht relevant. Die streitentscheide Norm ist im gegenständlichen Fall § 31 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin gewesen, der dem § 31 BeamtVG entspricht: (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Demnach stehen unter dem Schutz der beamtenrechtliche Unfallfürsorge Unfälle, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen. Dazu gehört insbesondere der Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat.
Risiken, die sich während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen. Irrelevant ist es dabei, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, dienstlich geprägt ist. Ausnahme hiervon: Die konkrete Tätigkeit wurde vom Dienstherrn ausdrücklich verboten oder läuft dessen Interessen zuwider.
Das beklagte Land vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst handle, sondern um eine private Angelegenheit. Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen hatte das Land mit dieser Argumentation keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete den Dienstherren, den Unfall auf der Toilette als Dienstunfall anzuerkennen. Die Sprungrevision des Landes wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 95/2016 des Bundesverwaltungsgericht vom 17.11.2016