Beamtenrecht – Abordnung von Lehrern an andere Schulen
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat kürzlich die Beschwerde eine Lehrerin als unbegründet angesehen, die sich gegen eine Abordnung an eine andere Grundschule wendete.
Konkret machte die Beamtin unter anderem geltend, dass
- sie entgegen den Vorgaben aus § 24 Absatz 5 LBG NRW nicht ordnungsgemäß angehört wurde,
- keine ordnungsgemäße Zustimmung des Personalrats bestand und
- überdies kein Grund für eine Abordnung im Sinne von § 24 Absatz 2 LBG NRW bestand.
Einer durch ein vorheriges Verfahren initiierten Abordnung standen Verfahrensfehler entgegen. Die Entscheidung des OVG zeigt auf, welche Wechselwirkungen zwischen einem gescheiterten und erneut durchgeführten Verwaltungsverfahren bestehen. Darüber hinaus legte es etwa dar, dass Verfahrensfehler im Zuge einer Personalratssitzung dem Dienstherrn nicht zuzurechnen sind, wenn ihm diese nicht bekannt sind.
Was ist eine Abordnung?
Hierüber gibt bei Lehrern das jeweilige Landesrecht Auskunft; im hier interessierenden Zusammenhang jenes des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach § 24 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Sie unterscheidet sich demnach insoweit von einer Versetzung im Sinne von § 25 LBG NRW, als dass der Wechsel lediglich zeitweise und nicht dauerhaft erfolgt. In beiden Fällen hat der Dienstherr spezifische Verfahrensvorschriften zu wahren und natürlich zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Abordnung erfüllt sind.
Anhörung gemäß § 24 Absatz 5 LBG NRW
Der abzuordnende Beamte ist im Zuge des Verfahrens anzuhören. Hierzu ist der Betroffene zum einen hinreichend über den Vorgang zu informieren. Zum anderen ist ihm die Möglichkeit zu gewähren, Stellung zu nehmen.
Die Lehrerin machte geltend, dass die Anhörung nicht ergebnisoffen gewesen und folglich die Verfahrensvorschrift verletzt worden sei. Der Umstand, dass eine Anhörung ergebnisoffen erfolgen muss, lässt sich allerdings nicht dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen. Wie das OVG Nordrhein-Westfalen zutreffend ausführte, liegt es in der Natur der Sache, dass ein Verwaltungsverfahren immer auf die Erreichung eines spezifischen Ziels ausgerichtet ist. Das Anhörungsrecht der Betroffenen diene lediglich dazu, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern, um unangemessene Eingriffe in Betroffenenrechte zu vermeiden. Damit einhergehend bestehe eine Hinweis- und Warnfunktion, die in einem fairen Verfahren geboten ist. Im vorliegenden Fall genügte die Anhörung diesen Voraussetzungen; jedenfalls gab es für eine gegenteilige Annahme keine greifbaren Anhaltspunkte.
Angemessene Frist zur Stellungnahme
Zudem wurde entschieden, ob die der Lehrerin eingeräumte Frist für eine Stellungnahme von acht Tagen angemessen war. In Anbetracht der Gesamtumstände bejahte das OVG dies. Der Beamtin war bereits seit längerer Zeit bekannt, dass sie an eine andere Schule abgeordnet werden sollte; immerhin sollte bereits zuvor eine Abordnung erfolgen. Sie hatte sich auch schon während dem ersten Verfahren ausführlich zu dem Vorgang geäußert.
Ordnungsgemäße Zustimmung des Personalrats
Die Abordnung einer Lehrerin, die länger als bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres andauert, unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (§ 91 Absatz 1, 3 LPVG NRW i.V.m. § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 LPVG NRW). Da die Maßnahme der Mitbestimmung unterlag, konnte sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden (§ 66 Absatz 1 Satz 1 LPVG NRW).
- Im vorherigen Verfahren erteilte Zustimmung
Der Personalrat hatte der Abordnung bereits in dem vorher gescheiterten Verwaltungsverfahren zugestimmt. In dem daran anschließenden Verfahren, dessen Ergebnis die Lehrerin aufheben lassen wollte, erteilte er keine erneute Zustimmung.
Nach Auffassung des OVG war seine erneute Beteiligung nicht erforderlich: „Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrats ist gemäß § 66 Absatz 1 LPVG NRW eine „Maßnahme" des Dienstherrn. Die Beteiligung eines Personalrats bezieht sich daher auf den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht auf die verwaltungstechnische Verfügung, also den Bescheid. Wird dieser wie hier aus formellen Gründen aufgehoben und durch eine neue, der Sache nach aber gleichartige Verfügung ersetzt, bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung.“
- Zustimmungsfiktion
Ergänzend verwies das OVG auf eine sogenannte Zustimmungsfiktion (§ 66 Absatz 2 Satz 5 LPVG NRW). Hierunter ist zu verstehen, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der hinzugezogene Personalrat diese nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist verweigert.
Zurechnung von Verfahrensfehlern Personalratssitzung
Der Dienstherr hatte im ersten Verwaltungsverfahren den Personalrat mit ordnungsgemäßer Vorlage um Zustimmung zu der beabsichtigten Abordnung gebeten. Der Vorsitzende des Personalrats brachte auf dieser Vorlage die Zustimmung des Personalrats zum Ausdruck und unterzeichnete die Erklärung. Dass der Zustimmung tatsächlich keine Personalratssitzung zugrunde lag, war für den Dienstherrn nicht erkennbar. Insofern rechnete ihm das OVG diesen Verfahrensfehler nicht zu.
Dienstlicher Grund für eine Abordnung
Nach § 24 Absatz 2 LBG NRW bedarf es für eine Abordnung eines dienstlichen Grundes. Im vorliegenden Fall stellte das OVG auf erhebliche innerdienstliche Spannungen ab. Eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit sei Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb. Massive und vielfältige Konflikte zwischen Schulleiter, Lehrerrat, Teilen des Kollegiums, Teilen der Elternschaft und der Schulaufsicht, hätten eine solche Zusammenarbeit nicht zugelassen.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.1.2021 – 6 B 1515/20