Bayern: Sicherstellung personalvertretungsrechtlicher Tätigkeit nach dem BayPVG bei Weiterbestehen der pandemischen Lage
Das Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat einer Allgemeinverfügung vom 5. November 2021 auch Ausführungen zur Durchführung von Sitzungen sowie die Beschlussfassung der Personalvertretung und das Abhalten von Personalversammlungen während der anhaltenden Pandemie getroffen.
Beschlussfassung der Personalvertretung
Um eine effektive und zeitnahe Beschlussfassung der Personalvertretungen sicherzustellen, wird auf die Möglichkeit des Art. 37 Abs. 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) verwiesen, wonach die Beschlussfassung, soweit kein Mitglied widerspricht, im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren zulässig sind.
Weiterhin besteht nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG die Möglichkeit, dass durch einstimmigen Beschluss der Personalratsmitglieder dem Vorsitzenden Entscheidungen im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern übertragen werden. In dem Übertragungsbeschluss sind die Angelegenheiten zu bestimmen.
Sitzungen der Personalvertretung
Das Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat geht davon aus, dass die Voraussetzungen Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayPVG vor dem Hintergrund der pandemischen Lage auch dann erfüllt sind, wenn einzelne Mitglieder mittels Videokonferenz, im Ausnahmefall auch Telefonkonferenz, zugeschaltet werden oder die Sitzung insgesamt mittels Video- oder Telefonkonferenz abgehalten wird.
In analoger Anwendung des Art. 37 Abs. 3 BayPVG (Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren) ist die Grundvoraussetzung, dass kein Mitglied der Personalvertretung diesem Verfahren widerspricht, die Nichtöffentlichkeit sichergestellt ist und die Sitzung oder Teile davon nicht aufgezeichnet werden.
Auf die Teilnahmerechte der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu achten.
Personalversammlungen
Unter Beachtung der derzeitigen pandemischen Lage sollte der Personalrat prüfen, ob nach den Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der ergänzenden Arbeitsschutzkonzepte das Abhalten einer Personalversammlung unter Berücksichtigung der Zahl der teilnahmeberechtigten Beschäftigten überhaupt zulässig ist. In die Prüfung einbezogen werden sollte auch die Möglichkeit des Abhaltens von Teilversammlungen.
Sollte die Prüfung unter Berücksichtigung der jeweils am Veranstaltungstage geltenden Bestimmungen ergeben, dass die im jeweiligen Kalenderhalbjahr durchzuführende Personalversammlung bei persönlicher Anwesenheit der Beschäftigten nicht durchführbar ist, kann aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat alternativ das Abhalten einer Personalversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen zulässig sein. Dabei sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen:
- Allen Beschäftigten muss die Möglichkeit der Teilnahme an der audiovisuellen Personalversammlung eröffnet werden.
- Da es sich bei der Personalversammlung um ein dienststelleninternes Ausspracheforum handelt, muss sichergestellt sein, dass es den teilnehmenden Beschäftigten möglich ist, sich zu Wort zu melden, sich zu einzelnen Themen zu melden und Fragen zu stellen.
- Das im Gesetz normierte Gebot der Nichtöffentlichkeit ist einzuhalten.
- Eine Aufzeichnung der Personalversammlung hat zu unterbleiben.
Ist es unter Berücksichtigung aller Umstände und Prüfung aller Möglichkeiten nicht möglich, eine Personalversammlung durchzuführen, stellt dies aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat keinen groben Pflichtverstoß dar.
Der Personalrat könnte in einem solchen Fall einen Tätigkeitsbericht schriftlich verfassen, ihn den Beschäftigten zur Verfügung stellen und gleichzeitig mitteilen, dass er für Fragen dazu jederzeit zur Verfügung steht.
Umfangreichere Informationen und das bezeichnete Rundschreiben finden Sie im Premiummodul „Personalvertretungsrecht Bayern“.
Unser Autor
Helmuth Wolf, eigenständiges Mitglied im dozenten.team. Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. Autor und Mitbegründer vom fokus-personalvertretungsrecht.de.