BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Er muss ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraumes erlischt.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2019 (9 AZR 541/15) die Rechtsprechung zum Urlaubsverfall weiterentwickelt und dabei die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 6. November 2018 (C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft]) umgesetzt.
Dem Arbeitgeber obliegt nach der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Er ist gehalten, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert dies zu tun.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfällt der Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird. Nach einer richtlinienkonformen Auslegung dieser Bestimmung erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/19 des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019