BAG zum Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Für Spielbanken gelten jedoch Ausnahmefälle – die Gesundheitsgefährdung muss allerdings minimiert werden.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Ein Croupier arbeitet in einem Spielcasino in Hessen. Er hat hierzu im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Croupier verlangt von dem Bundesland, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Die Klage des Croupiers hatte keinen Erfolg (BAG, Urt. v. 10.5.2016 – 9 AZR 347/15). Zwar hat der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Für das Spielcasino gilt jedoch eine Ausnahmeregelung (§ 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG), die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Der Arbeitgeber muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet sie allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung wurde mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Croupiers im Raucherraum erfüllt.

Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 347/15