Ausübung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben trotz außerordentlicher Kündigung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (4.2.2021 – 5 VR 1.20) mit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers als Mitglied in einem Gesamtpersonalrat auseinanderzusetzen.

Die außerordentliche Kündigung war mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats erfolgt. Über die eingereichte Kündigungsschutzklage hat das zuständige Arbeitsgericht noch nicht entschieden. Im Eilverfahren sollte das BVerwG feststellen, dass die Zustimmung des Personalrats fehlerhaft und die Kündigung aus mehreren Gründen rechtswidrig ist. Bis zur rechtkräftigen Entscheidung über seine Kündigungsschutzklage sei er weiterhin Arbeitnehmer und Mitglied des Personalrats und dürfe in seiner Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter weder durch den Dienststellenleiter noch den Gesamtpersonalrat behindert werden.

Das BVerwG hat den Eilantrag des Personalratsmitglieds abgelehnt

In seiner Entscheidung hat das BVerwG zwar grundsätzlich festgestellt, dass ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmervertreter, der Kündigungsschutzklage erhoben hat, nicht an der Ausübung des Personalratsamtes gehindert ist, wenn die angegriffene außerordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Er darf an der Ausübung der Personalratstätigkeit nicht gehindert werden. Er ist – solange über die Kündigungsschutzklage nicht entschieden ist – weiterhin Mitglied des Personalrats. Die Mitgliedschaft im Personalrat setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist erst nach einer rechtskräftigen, für den Arbeitnehmer negativen Entscheidung, gegeben. Das Personalratsmitglied hat einen Anspruch auf ungehinderte Ausübung seines Amtes als Personalrat. Daraus folgt, dass ihm – soweit es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Personalrat erforderlich ist – ungehinderter Zutritt zu Dienststellen und deren Räumlichkeiten zu gewähren ist. Dieser Anspruch kann von dem außerordentlich gekündigten Arbeitnehmervertreter mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn er glaubhaft machen kann, dass die mit der Kündigungsschutzklage angefochtene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Bestehen in einem solchen Fall keine ernsthaften Zweifel am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegt der Schutz des Personalratsamtes.

Dies trifft aber auf den zu entscheidenden Fall nicht zu. Das außerordentlich gekündigte Personalratsmitglied konnte die offensichtliche Unwirksamkeit nicht glaubhaft machen, so dass er weiterhin an der Ausübung des Personalratsmandats gehindert ist Das Personalratsmitglied gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage als zeitweilig verhindert, das Ersatzmitglied rückt an seine Stelle und nimmt an den Sitzungen des Gesamtpersonalrats teil.

Über den Autor

Helmuth Wolf, eigenständiges Mitglied im dozenten.team. Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. Autor und Mitbegründer vom fokus-personalvertretungsrecht.de.