Auch alte Tarifverträge können Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließe
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 11. März 2025 mit seinem Urteil (3 AZR 53/24) eine wegweisende Entscheidung zur betrieblichen Altersvorsorge getroffen. Es stellte klar, dass auch Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden, von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen können. Dies betrifft insbesondere den Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1a Abs. 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
Kernaussagen des Urteils
- Tarifverträge, die vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden, können von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen.
- Eine ausdrückliche Abweichung im Tarifvertrag ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Tarifvertrag eigenständige Regelungen zur Entgeltumwandlung vorsieht und keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG enthält.
- Bestehende tarifvertragliche Regelungen bleiben auch dann gültig, wenn sie für Beschäftigte ungünstiger sind als die gesetzliche Zuschusspflicht.
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, sofern sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Allerdings erlaubt § 19 Abs. 1 BetrAVG, dass durch Tarifverträge von dieser Regelung abgewichen werden kann.
Sachverhalt
In dem verhandelten Fall klagte ein Sachbearbeiter, der seit 1995 bei einem Landkreis beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis durch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TV-VKA) geregelt wird. Der Kläger forderte von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts für seine Altersvorsorgeverträge. Er argumentierte, dass der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG darstelle, da er vor 2018 abgeschlossen wurde und keinen entsprechenden Zuschuss vorsehe.
Das BAG wies die Klage ab und stellte fest, dass der TV-EUmw/VKA eine von § 1a BetrAVG abweichende Regelung darstellt. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Tarifvertrag den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss ausdrücklich ausschließt oder eine Kompensation vorsieht. Somit können Tarifverträge, die vor 2018 geschlossen wurden, weiterhin von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen, ohne dass dies ausdrücklich im Tarifvertrag geregelt sein mus