Altersgrenze für Polizeidienst europarechtskonform
Der Ausschluss von Bewerbern, die älter als 35 Jahre sind, von einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeibeamten, die für die Wahrnehmung von Einsatz- und Vollzugsaufgaben vorgesehen sind, ist mit dem Unionsrecht vereinbar.
Ein spanischer Bewerber wollte in die baskische Akademie für Polizei und Rettungsdienste aufgenommen werden. Hierfür war er jedoch zu alt, da eine Aufnahmeregelung vorsieht, dass die Bewerber für Beamtenstellen bei einer Polizei, die mit der Wahrnehmung von Einsatz- und Vollzugsaufgaben betraut ist, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. Ziel dieser Regelung ist es, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Polizeidienstes zu gewährleisten.
Der Oberste Gerichtshof der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage gestellt, ob diese Regelung gegen die EU-Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstößt. Der Zweck dieser Richtlinie besteht darin, verschiedene Arten von Diskriminierung zu bekämpfen, insbesondere im Bereich der Altersdiskriminierung.
Der EuGH verneinte im konkreten Fall die Frage der Diskriminierung. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters gelte nicht als eine Diskriminierung, wenn ein Merkmal, das mit dem Alter zusammenhängt, wie das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt.
Aufgaben betreffend den Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst könne die Anwendung körperlicher Gewalt erforderlich machen. Körperliche Fähigkeiten sind hierfür Voraussetzung; Schwächen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten können nicht nur für den Polizisten beträchtliche Konsequenzen haben. Das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten können als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden, um die zentralen Aufgaben der Polizei zu erfüllen.
Zudem bestehe auch in Anbetracht der massiven Überalterung der Polizei die Notwendigkeit, Vorkehrungen für eine schrittweise Ersetzung der ältesten Beamten durch die Einstellung von jüngerem Personal zu treffen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 125/e2016 des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2016