Allzuständigkeit der Personalvertretung in Rheinland-Pfalz

Nach einem Beschluss des BVerwG ist trotz Generalklausel die Mitbestimmung der Personalvertretung in Maßnahmen beschränkt, sofern keine vergleichbare Regelung in einem Beispielkatalog zu finden ist.

Im § 73 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz ist geregelt, dass die Personalvertretung in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mitbestimmt (Generalklausel).

Vergleichbare Regelungen enthalten die Personalvertretungsgesetze der Länder Hamburg und Niedersachsen. Alle vorgenannten Gesetze enthalten zusätzlich zu der Generalklausel beispielhaft gestaltete Kataloge von Maßnahmen. Die Beispielhaftigkeit kommt in den einleitenden Sätzen der Kataloge durch das Wort „insbesondere“ zum Ausdruck.

Das Land Schleswig-Holstein erweitert in seiner Generalklausel (§ 51 Abs. 1 MBG SH) die vorgenannten Bereiche um die wirtschaftlichen Angelegenheiten  - ohne Kataloge zu bilden -, während das Land Bremen (§ 52 Abs. 1 BremPVG) sich auf soziale, personelle und organisatorische Maßnahmen bezieht und in § 63 Abs. 1 BremPVG lediglich für den Bereich der sozialen Maßnahmen einen „Beispielkatalog“ mit dem Hinweis bildet, dass dadurch die Allzuständigkeit nicht berührt wird.

In den Gesetzen, in denen sowohl eine Generalklausel als auch beispielhafte Maßnahmenkataloge ausgewiesen sind, handelt es sich um eine sog. beschränkte Allzuständigkeit der Personalvertretung.

Diese eröffnet den Personalvertretungen grundsätzlich die Möglichkeit, bei allen Maßnahmen in den jeweils genannten Bereichen mitzubestimmen, auch wenn sie in den „Beispielkatalogen“ nicht genannt sind.

In einem streitigen Verfahren zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung in Rheinland-Pfalz hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die dort nicht ausdrücklich genannten Maßnahmen den Beispielfällen in ihren Auswirkungen, d.h. nach ihrer Art und Bedeutung auf die Dienststelle und die Beschäftigten in etwa gleichkommen müssen.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Personalvertretung ihre Mitbestimmung einforderte, weil die Dienststelle eine Arbeitnehmerin nach § 3 Abs. 5 TV-L aufgefordert hatte, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Eine solche Maßnahme ist in den „Beispielkatalogen“ nicht genannt.

Das Gericht hat in seiner Entscheidungsbegründung vom 24.6. 2014 – 6 P 1.14 einerseits den Charakter einer Maßnahme als erfüllt angesehen, andererseits aber festgestellt, dass von den „Beispielkatalogen“ der §§ 78 ff LPersVG RLP eine das generelle Mitbestimmungsrecht nach § 73 Abs. 1 LPersVG RLP begrenzende Wirkung ausgeht. Aus den Katalogen leitet das BVerwG den Willen des Gesetzgebers ab, dass nicht explizit genannte Maßnahmen nur dann der Mitbestimmung unterliegen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen. Das BVerwG unterstellt dabei, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, durch die „Beispielkataloge“ der Rechtsanwendung Halt und Verlässlichkeit zu geben.

In einer anderen Entscheidung  zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (alte Fassung) hat das BVerwG folgende Prüfungsschritte vorgegeben:

Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgesehene Maßnahme thematisch in einem der Kataloge erfasst ist. Ist das der Fall, bedarf es der Zuordnung unter den genannten Tatbestand.

Sofern die Maßnahme thematisch nicht einem der genannten Tatbestände zugeordnet werden kann, kommt die Mitbestimmung nur dann in Frage, wenn die zuvor genannte Vergleichbarkeit nach Art und Bedeutung für die Dienststelle und die Beschäftigten unterstellt werden kann.

Das BVerwG schlüsselt die Vergleichbarkeit in zwei unterschiedliche Anforderungen (nach Art und Bedeutung) auf. Eine Maßnahme ist ihrer Art nach vergleichbar, wenn sie einer aufgeführten Maßnahme in ihrer rechtlichen Struktur ähnelt. Von ihrer Bedeutung her ist sie dann vergleichbar, wenn sie in ähnlicher Weise wie eine in den Beteiligungskatalogen genannte Maßnahme die Interessen der Beschäftigten berührt, also einen ähnlichen Schutzbedarf auslöst.

Im Ergebnis hat das BVerwG festgestellt, dass die zugrunde liegende Maßnahme nicht nach Art und Bedeutung mit einer in den Katalogen genannten Maßnahmen vergleichbar ist und daher ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung ausscheidet.

In einem gleich gelagerten Fall in Schleswig-Holstein hat dagegen das BVerwG in seiner Entscheidung vom 5.11.2010 – 6 P 18.09 das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung insbesondere deswegen anerkannt, weil das Landespersonalvertretungsgesetz keine „Beispielkataloge“ enthält und daher eine vergleichende Prüfung nicht angesagt war.

Alle übrigen Personalvertretungsgesetze enthalten abschließende (enumerative) Maßnahmenkataloge.

Über den Autor:

Heinz Meise, Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungsrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Stadtkämmerer und Leiter eines Personalamtes.