Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit
Die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, muss nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden.
In dem vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschiedenen Fall war der Kläger Führungsdienstbeamter bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Bei dem von ihm wahrzunehmenden Führungsdienst handelt es sich um einen 24 Stunden-Dienst, der um 8:00 Uhr beginnt und um 8:00 Uhr des Folgetages endet.
Im Wechsel mit den anderen Führungsdienstbeamten wird diese Funktion zunächst während des regulären Tagdienstes auf der Wache ausgeübt. Im Anschluss bis zum Beginn des nächsten regulären Tagdienstes besteht Alarmierungsbereitschaft. Während des Führungsdienstes besteht keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle, auch sonstige Vorgaben des Dienstherrn zum Wohn- oder Aufenthaltsort bestehen nicht. Der Beamte im Führungsdienst hat zur Gewährleistung eines jederzeitigen, sofortigen Einsatzes ein Dienstfahrzeug, ein Diensthandy und einen Funkempfänger mit sich zu führen.
Die Zeiten des tatsächlichen Einsatzes während des Führungsdienstes werden dem Beamten als Arbeitszeit verrechnet. Ein Achtel der Führungsdienstzeit ohne Einsatz ist in Freizeit, ein weiteres Achtel finanziell ausgeglichen worden.
Der Kläger hat verlangt, dass der ausgeübte Führungsdienst insgesamt als Arbeitszeit zu bewerten und im Rahmen der 48 Stundenwoche als Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen sei. Er möchte den restlichen Führungsdienst in Geld bzw. in Freizeit vergütet bekommen. Zur Begründung führt er an, dass er sich zwar während des Bereitschaftsdienstes zu Hause oder sonst wo außerhalb der Feuerwache aufhalten könne. Er müsse aber unabdingbar ständig und sofort verfügbar sein und sich folglich stets in der Nähe des mitzuführenden Dienstfahrzeuges aufhalten. Durch diese Gegebenheiten könne er seinen Aufenthaltsort während des Führungsdienstes gerade nicht frei bestimmen. Eine angemessene Freizeitgestaltung während des Führungsdienstes sei nicht möglich.
Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Argumentation nicht an und wies die Klage ab. Es folgte der ständigen Rechtsprechung, wonach die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit danach erfolgt, wo sich der Betreffende aufhalten muss. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Aufenthalt in der Dienststelle oder an einem anderen, vom Dienstherrn bestimmten Ort, erfolgen muss. Wenn sich der Betreffende innerhalb der Privatsphäre bewegen kann, liegt lediglich eine Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit anerkannt wird.
Letztlich können auch die nicht unerheblichen Belastungen und Beschränkungen, die sich aufgrund des Aufenthaltsorts innerhalb eines bestimmten Radius während einer Alarmierungsbereitschaft ergeben, nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleichgesetzt werden.
Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, ob während der Alarmierungsbereitschaft die Alarmierung die Regel darstellt und erfahrungsgemäß mit der Inanspruchnahme aus dem Bereitschaftsdienst zu rechnen ist. Im konkreten Fall lagen die Umstände anders: Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsätze - die in mehr als der Hälfte der Führungsdienste der letzten Jahre die Ruhezeit des Klägers jeweils nur kurz unterbrochen hätten - blieben dem Kläger nach Auffassung des Gerichts noch immer genügend Möglichkeiten, seine Freizeit während des Führungsdienstes zu nutzen.
Folge man der Meinung des Klägers, wären die ausgeübten Freizeitbeschäftigungen innerhalb der Alarmierungsbereitschaft dann Arbeitszeit. Das erscheint wegen des dennoch verbleibenden Erholungs- und Freizeitwerts in der einsatzfreien Alarmierungsbereitschaft nicht gerechtfertigt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/17 des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz (MJ) – Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 21. Juni 2017 – 1 K 1117/16.NW.