Ablehnung einer Einstellung mangels Verfassungstreue
Ein Bewerber für den Polizeidienst wollte mittels einstweiliger Anordnung einen Ausbildungsplatz erhalten. Dieser wurde ihm zuvor wegen Verbreitung islamistischen Gedankenguts verweigert.
Der Antragsteller begehrte die Teilnahme an der Ausbildung zum Bundespolizeibeamten. Während des Bewerbungsverfahrens fand man auf seinem Facebook-Profil Inhalte mit islamistischem Hintergrund. Darunter war ein Video, das die Aussage enthielt, dass es eine größere Sünde sei, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten.
Die Bundespolizeiakademie lehnte die Einstellung ab. Sie hatte Zweifel, dass sich der Bewerber jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne und für deren Erhaltung eintrete.
Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte der Argumentation der Bundespolizeiakademie und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Ausbildungsplatzes ab. Es hielt fest, dass Zweifel am verfassungstreuen Verhalten genügen, um die persönliche Eignung zum Beamten abzusprechen. Diese Zweifel sind dann gegeben, wenn das Gebet und damit die Religionsausübung über dem Leben und seinem Schutz stehen. Das Grundgesetz sieht einen Vorrang des Lebens vor der Religionsausübung vor.
Zudem habe der Antragsteller durch das Einstellen des Videos und anderer Dokumente islamistische Inhalte anderen zugänglich gemacht. Da er sich davon nicht distanziert habe, ist der Eindruck gerechtfertigt, dass er sich mit diesen Inhalten identifiziere.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung Nr. 38/2016