Ab 1.7.2022 elektronische AU-Bescheinigung

Zur Jahresmitte kommt eine große Änderung auf Arbeitgeber zu: erkrankte Mitarbeiter müsssen ab diesem Zeitpunkt keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen.

Die Arbeitgeber sollen die entsprechenden Daten bei den Krankenkassen abrufen. Hintergrund dieser Umstellung ist die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die das bisherige Papierformular ersetzt.

Geltungsbereich

Die Änderungen betreffen alle Arbeitgeber sowie alle Beschäftigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Das sind auch Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst. Ob und, wenn ja, wann Versicherte privater Krankenkassen einbezogen werden, steht noch nicht fest.

Mitteilen, nachweisen, vorlegen abrufen

Wie bisher haben die Beschäftigten eine Mitteilungspflicht im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

Auch an der Nachweispflicht ändert sich nichts: Beschäftigte müssen auch ab 1.7.2022 die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch einen Arzt feststellen lassen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i. V. m. Abs. 1a Satz 2 EFZG).

Dabei bleibt es bei den bisherigen Regelungen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert hat der Arzt diese festzustellen. Arbeitsvertraglich kann der Arbeitgeber eine frühere Feststellung verlangen.

Was sich ändert, ist die Pflicht Beschäftigten, das ärztliche Attest dem Arbeitgeber in Papierform vorzulegen. Diese fällt dann weg (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EFZG).

Künftig obliegt es jedoch dem Arbeitgeber, bei der gesetzlichen Krankenkasse des Beschäftigten eine Meldung abzurufen. Aus dieser ist der Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowie die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung sichtbar (§ 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).

Digitalisierung des Gesundheitswesens

Mit dem Wegfall der papiergebundenen Übermittlung zwischen den Beteiligten, ist so ein schnellerer Datenaustausch möglich. Dies ist eine der Maßnahmen zur Digitalisierung im Gesundheitswesen.

Gesetzlicher Hintergrund

Sowohl der § 5 Abs. 1a EFZG  (Wegfall der Vorlagepflicht für Beschäftigte) als auch der § 109 SGB IV (Abrufmöglichkeit des Arbeitgebers bei den Krankenkassen) wurden durch das Dritte Bürokratieabbaugesetz vom 22.11.2019 geschaffen (BGBl. I, 1746 ff.). Nachdem das Datum ihres Inkrafttretens nach Verabschiedung des Gesetzes einige Male verschoben wurde, treten sie nun am 1.7.2022 in Kraft.

Arbeitgeber gefordert

Nun müssen die Arbeitgeber und Krankenkassen die technischen Voraussetzungen schaffen. Zu Beginn dürfet es aller Voraussicht nach noch zu Irritationen kommen.